Introduction
Shandong University Alumni Association in Germany (SDUAAG) is a non-profit association,
with currently around 100 registered members all over Germany. The SDUAAG is committed to
strengthen the communication between Shandong University (SDU) and its alumni in Germany,
and to activate internal contact among alumni as well as external communication and celebration
with other associations and institutes.
Committee
1st Council of SDUAAG
President: | Xiaofeng Wang |
Vice President: | Zhenyu Wu |
Vice President: | Yong Wu |
Treasurer: | Runbang Shao |
Secretary: | Tong Zhang |
Memember: | Hailong Dong |
Memember: | Yang Yang |
Memember: | Huanyu Li |
1st Consultants
Prof. Zhaoqi Wang |
Mr. Haitao Xiu |
Contacts
Email: sduaag@gmail.com
Regulations of SDUAAG
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "ShanDong University Alumni Association in Germany e.V. " kurz SDUAAG
(2) Er hat seinen Sitz in Ulm.
§2 Zweck und Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Forderung der Erziehung als Studentenhilfe und besteht in der Förderung und Verstärkung der
Kommunikation zwischen den Mitgliedern. Ferner verfolgt der Verein insbesondere durch
(1) Förderung des studentenaustausches unter Vereins Mitgliedem in der Bundesrepublik Deutschland,
(2) Etablierung und Verbesserung des wechselseitigen Verkehrs zwischen den Mitgliedern und der Shandong Universität in
Jinan, und
3.) Herstellung der Kooperation und Durchführung der Zusammenarbeit des Vereins mit anderen nationalen und
internationalen Institutionen.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung sein, die ihren
Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Fördernde Mitglieder sind diejenigen natürlichen oder juristischen
Personen oder Personenvereinigungen, die ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben.
Ordentliche Mitglieder werden zu fördernden Mitgliedern, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland nicht nur
vorübergehend verlassen, es sei denn, sie widersprechen dieser Regelung ausdrücklich. Zu Ehrenmitgliedern
können solche natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen ernannt werden, die sich
besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung.
(3) Sämtliche Gründungsmitglieder sind ordentliche Mitglieder des Vereins. Voraussetzung für der Erwerb der
ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der
Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht
verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung eines Vereinsmitglieds, durch Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt wird bei Einhaltung
einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.) wirksam.
(3) Ein ordentliches oder ein förderndes Mitglied kann aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:
1.) Bei Schädigung des Ansehens des Vereins.
2.) Bei Handlungen gegen die Interessen des Vereins .
3.) Wenn der Jahresbeitrag oder andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten
rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung
erfolgt.
4.) Wenn andere, ähnlich wichtige Gründe vorliegen.
(4) Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(5) Die Ehrenmitgliedschaft kann wieder aberkannt werden, wenn das Ehrenmitglied gegen die Interessen des
Vereins gehandelt und/oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat oder andere wichtige Gründe vorliegen.
Über die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Gegen die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft gibt es keine
Möglichkeit des Einspruchs durch den Betroffenen.
§6 Mitgliedsbeiträge
(1) Zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten, der zu Beginn des
Geschäftsjahres fällig wird.
(2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt,
soweit diese Satzung keine Bestimmung enthält.
(3) Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht und das Recht, Anträge zu stellen, ist auf die ordentlichen Mitglieder des Vereins beschränkt. In den Vorstand oder in das Präsidium können nur die ordentliche Mitglieder gewählt werden.
(2) Das Stimmrecht eines ordentlichen Mitglieds ist nicht übertragbar.
(3) Das Stimmrecht eines ordentlichen Mitglieds ruht, so lange das Mitglied mit fälligen Beiträgen oder Umlagen in Rückstand ist. Das Stimmrecht ruht auch während der Dauer eines Ausschlussverfahrens. Dennoch
abgegebene Stimmen werden bei der Feststellung der beschlussfähigen Mehrheit und der
Abstimmungsergebnisse nicht berücksichtigt.
(4) Jedes Vereins-Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und sich satzungsgemäß zu verhalten.
§8 Organe des Vereins 校友会机构
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, das Präsidium und der Vorstand.
§9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
(2) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich oder per Email unter Angabe vor Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiber gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder Email gerichtet ist.
(3) Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt. Sie erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:
1.) Entgegennahme der Jahresberichte über das abgelaufene Geschäftsjahr.
2.) Entlastung des Vorstandes.
3.) Wahl der Vorstandsmitglieder nach Ablauf der Wahlperiode.
4.) Wahl der Kassenprüfer.
5.) Genehmigung des Haushaltsvorstandes für das folgende Haushaltsjahr.
6.) Verschiedenes.
(4) Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich dem Vorstand vorzulegen. Sie werden zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
(5) Den Vorsitz in der Versammlung führt der erste Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Versammlungsleiter und der
Schriftführer unterzeichnen.
(7) Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Bei
Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, binnen 3 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung
mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen,
soweit diese Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 aller anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(9) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern oder 1/3 der Mitglieder das Verlangen schriftlich unter Angabe des
Zwecks stellen. Für die außerordentliche Mitgliedersammlung gelten die vorstehenden Vorschriften
entsprechend.
§10 Aufgaben der ordentlichen Mitgliedversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere die nachstehenden Aufgaben:
1.) Die Wahl des Vorstandes.
2.) Die Wahl des Präsidiums.
3.) Die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und des Kassenberichts.
4.) Beschlussfassung über den Haushaltsplan.
5.) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
6.) Die Feststellung von Mitgliedschaftsbeiträgen und Umlagen und deren Änderung.
7.) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
8.) Entscheidung über die eingereichten Anträge.
9.) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
10.) Auflösung des Vereins.
§11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem
Schriftführer und bis zu fünf weiteren Mitgliedern (Beisitzern).
(2) Die Mitglieder des Vorstands wurden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einen Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Annahme der
Wahl durch einen neuen Vorstand. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. In den Vorstand können nur
ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet
auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(4) Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Abberufung bedarf eines
Beschlusses der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(5) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden
Vorsitzenden. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeder alleinvertretungsberechtigt ist.
§12 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem
anderen Organ des Vereins übertragen sind. Ihm obliegt insbesondere die Geschäftsleitung, die Vorbereitung
und Ausführung der Vereinbeschlüsse sowie die Beschaffung und Verwendung der Vereinsmittel.
(2) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
(3) Zur Vorstandssitzung ist mit einer Frist von 1 Woche zu laden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(4) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und
dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschriften sind aufzubewahren.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Ihnen werden die bei ihrer Tätigkeit
entstandenen Auslagen erstattet.
(7) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein bei Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§13 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Der Verein wird durch den Vorstand nur insoweit rechtsgeschäftlich verpflichtet, als Verbindlichkeiten eingegangen werden, die den Betrag von 8,000 - - Euro für den Einzelfall nicht überschreiben. Verbindlichkeiten, die über 8,000 - - Euro hinausgehen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung.
§14 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus dem Vorstand und bis zu 20 weiteren Mitgliedern.
(2) Diese weiteren Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung für 1 Jahr gewählt. Dabei
wird auch bestimmt, wie viele weitere Mitglieder gewählt werden sollen.
(3) Das Präsidium hat ausschließlich beratende Funktion und wird erst nach Aufforderung durch den Vorstand
tätig. Es berät den Vorstand.
1.) Bei der Empfehlung und Vorbereitung von Arbeitsplänen, Tagungen und Veranstaltungen.
2.) Bei der Aufbringung und Verteilung der Mittel für diese Arbeitspläne, Tagungen und Veranstaltungen.
3.) In weiteren Fällen, sofern der Vorstand dies wünscht.
(4) Das Präsidium ist mit einer einfachen Mehrheit beschlussfähig, wenn nach schriftlicher Ladung die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Das Präsidium ist gleichzeitig mit dem Vorstand mit einer Frist von einer Woche zu laden.
(5) Das Präsidium ist berechtigt, jederzeit eine Stellungnahme zu der Tätigkeit des Vorstandes abzugeben. Die
Stellungnahme des Präsidiums bindet den Vorstand nicht.
§15 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann, außer aufgrund gesetzlicher und behördlicher Anordnung, nur durch Beschluss einer eigenen hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Beschließen mindestens 7 Mitglieder, den Verein weiterzuführen, so kann der Verein nicht aufgelöst werden.
(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(4) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des SDUAAG an die Universität Ulm die es für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung verwendet.
§16 Gerichtsstand, Geschäftsjahr
(1) Gerichtsstand des Vereins ist Ulm.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§17 Verschiedenes
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung der Rechtswirksamkeit ermangeln, soll die Satzung gleichwohl rechtswirksam sein und an der Stelle der rechtsunwirksamen Bestimmungen dasjenige gelten, was in rechtswirksamer Form den erklärten und niedergelegten Wollen des Vereines am nächsten kommt. Unterschrieben am 08. Aug. 2014 durch
WANG Xiaofeng, DONG Hailong, LIU Qian, , LIU Shanshan, LI Wenhui , ZHANG Tong, SHAO Runbang.